Auch ungelernte weibliche Arbeitskräfte sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet, sofern diese im Haushalt des betreuenden Vaters leben. Sofern die Kindesmutter keine eigenen Einkünfte fiktiven Einkommens erzielt. Er hat unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte durch die ihm mögliche Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die Kindesmutter hat hier gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Sie ist daher zu einer umfangreichen Bewerbungstätigkeit um einen Arbeitsplatz verpflichtet.
Dieser Obliegenheit kommt sie nicht nach, sofern sie sich nur auf drei bis vier Stellen pro Monat bewirbt. Allerdings ist der Verstoß gegen die geforderten Erwerbsbemühungen dann nicht haltbar, sofern die Unterhaltsschuldnerin tatsächlich keine Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt hat. Dem Unterhaltsschuldner sind hier fiktive Einkünfte nur im Rahmen der tatsächlich erzielbaren Höhe unter Berücksichtigung der vorliegenden Arbeitsmarktlage und ihrer beruflichen Entwicklung zuzurechnen. Eine Kindesmutter, die eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit der Geburt der Kinder nicht mehr in ihrem Beruf und danach nur noch Teilzeit gearbeitet hat, wird kaum ein Nettoeinkommen erzielen, das über dem Selbstbehalt für Berufstätige in Höhe von 950,00 € liegt.
Ungelernte weibliche Arbeitskräfte können auf dem Arbeitsmarkt lediglich im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Einzelhandel und bei Zeitarbeitsfirmen Vollzeitstellen finden, hier ist das Lohnniveau erfahrungsgemäß zwischen 6,50 € und 7,50 € stündlich angesetzt. Realistisch ist daher nur ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.100,00 € bis 1.200,00 € zu erlangen. Sofern man hier von einer vollschichtigen Tätigkeit ausgeht und von einem Unterliegen unterhalb des Selbstbehalts, ist eine Nebentätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht zu fordern. Sofern man hier von einer vollschichtigen Tätigkeit ausgeht und von einem Unterliegen unterhalb des Selbstbehalts, ist eine Nebentätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht zu fordern.