Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. August 2014 - 3 Sa 153/14 liegt noch nicht einmal schriftlich vor und wird bereits sehr kontrovers diskutiert. Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hatte innerhalb der Probezeit gekündigt und die Arbeitnehmerin freigestellt. Ferner verlangte er trotz Arbeitsunfähigkeit sofortige Rückgabe von Arbeitsmitteln im Firmeneigentum. Als die Arbeitnehmerin die Gegenstände bei dem betreffenden Shop zurückgab, äußerte Sie gegenüber ihrer Nachfolgerin in Anwesenheit der Leiterin der Geschäftsstelle, dass diese dort auch nur "verarscht und angelogen" würde. Den nicht anwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als ein Arschloch. Der Vorgang wiederholte sich nicht.
Die daraufhin von der Arbeitnehmerin abverlangte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Eine auf Unterlassung gerichtete Klage wurde sodann sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vom Landesarbeitsgericht mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Wegen einer sogenannten – eskalierenden Situation – sei nicht zu befürchten, dass die Äußerungen wiederholt werden. Folgender rechtlicher Hintergrund besteht in diesen Situationen: Wenn ein Arbeitnehmer durch ehrverletzende Äußerungen das nach § 823 Abs. 1, 2 BGB mit dem Hintergrund von Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrechte eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers verletzt, dann kann der Verletzte prinzipiell analog §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung und Widerruf verlangen. In derartigen Situationen steht auf der anderen Seite das Recht der Meinungsfreiheit, geschützt nach Art. 5 Abs. 1 GG und die mögliche Wahrnehmung berechtigter Interessen. Auch die Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes spielt eine Rolle.
Dem wieder wurde wieder höchstrichterlich eine bedauerliche und recht unklare Grenze der sogenannten Schmähkritik gesetzt, die im Prinzip niemals gerechtfertigt ist, was hier der Fall war. Ein Unterlassungsanspruch setzt die Gefahr wiederholter ehrverletzender Äußerungen voraus. Die bisherige, besonders aus dem Wettbewerbsrecht bekannte Rechtsprechung vermutet recht großzügig eine Wiederholungsgefahr schon bei einer einzigen Verletzungshandlung, dazu z. B. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 Az. I ZR 180/98 sogar nach einer Betriebsaufgabe. Neu an dem Urteil ist, dass hier auf einmal doch wieder Grenzen bei einmaliger Eskalation bestehen sollen. Im Ergebnis ist derartige richterliche Zurückhaltung zu begrüßen.