Die Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails ist für viele Internetnutzer ein Ärgernis, da diese Mails den Posteingang überfrachten und teilweise auch unerwünschte Anhänge enthalten können. Die Rechtslage in Deutschland dazu ist eigentlich ziemlich eindeutig und relativ strikt.
Gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine unzumutbare Belästigung bei Versendung elektronischer Post stets anzunehmen, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Allerdings wird die strikte Regelung von der werbetreibenden Wirtschaft weitgehend ignoriert.
In einem jetzt aktuell vom LG Dortmund entschiedenen Fall betont der Gericht noch einmal die Regel ohne Ausnahme, dass unverlangt zugesandte E-Mails einen Unterlassungsanspruch auslösen. Im entschiedenen Fall hatte ein Verband, der nach § 8 Abs. 3 UWG die entsprechende Abmahnbefugnis besaß, ein Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, welches Produkte im Bereich des Glücksspiels vertreibt, weil ein Verbraucher eine entsprechende E-Mail erhalten hatte. Die Beklagte hatte lediglich die Versendung dieser E-Mail pauschal bestritten.
Das Gericht gab der Klägerin recht und betont, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreicht, um den Unterlassungsanspruch aus dem UWG abzuwehren. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei ein Gläubiger gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG berechtigt, von dem Schuldner allgemein zu verlangen, keine Werbe-E-Mails zu versenden, sofern der Empfänger der Versendung nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt habe (vgl. LG Dortmund vom 14.01.2016, 16 O 19/15).