Es kommt immer wieder vor und hält sich leider hartnäckig, dass der Laie die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung mit einer Garantie verwechselt. Nein: es handelt sich nicht um dasselbe, sondern zwei völlig unterschiedliche rechtliche Materien! Die gesetzliche Gewährleistung wird von Gesetzes wegen gewährt, ohne dass hierfür ein besonderes Zutun erforderlich wäre. Die gesetzliche Gewährleistung ist in den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Ein Händler bzw. Verkäufer darf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht umgehen bzw. ausschließen. Verantwortlich bzw. auch zuständig für die Verwirklichung der Gewährleistungsansprüche ist auch nicht etwa der Hersteller, sondern der Verkäufer - oft versuchen Verkäufer, den Käufer bei Mängeln der Kaufsache diesbezüglich in die Irre zu leiten und auf den Hersteller zu verweisen. Das ist falsch! Ob und wie sich der Verkäufer bei einer mangelhaften Sache gegebenenfalls mit dem Hersteller auseinander setzt, ist für den Käufer völlig belanglos bzw. nicht dessen Problem. Ein Privatverkäufer hingegen darf und sollte bei Verkauf einer Sache darauf achten, im Kaufvertrag die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung auszuschließen; vergisst der Privatverkäufer dies oder kann er den Ausschluss der Sachmängelhaftung / Gewährleistung nicht nachweisen (Beweislast!), so haftet auch ein Privatverkäufer wie ein Händler für eine mangelhafte Sache gem. §§ 434 ff. BGB! Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist eine vertragliche Garantie, die man zusätzlich abschließen kann, aber nicht muss. Demgemäß können vertragliche Garantiezusagen auch eingeschränkt oder bedingt abgegeben werden, wobei stets der genaue Inhalt eines Garantievertrags zu prüfen ist.
Aktuelles aus Recht und Justiz
Unterscheiden Sie zwischen Gewährleistung und Garantie!
Es kommt immer wieder vor und hält sich leider hartnäckig, dass der Laie die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung mit einer Garantie verwechselt.