Adoption bedeutet grundsätzlich die Annahme einer minderjährigen oder volljährigen Person als Kind. Man unterscheidet zwischen der Minderjährigenadoption und der Volljährigenadoption. Beiden gemeinsam ist zunächst einmal, dass die Annahme als Kind durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts auf einen notariell zu beurkundenden Antrag hin erfolgt.
Bei der Minderjährigenadoption muss der Antrag durch die annahmewillige Person persönlich gestellt werden. Dabei muss das minderjährige Kind als Anzunehmender selbst in die Adoption einwilligen. Sofern das Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird die Einwilligung unmittelbar durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern/Vormund) erteilt.
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Einwilligung selbst erteilen, benötigt aber zusätzlich auch die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Auch die bisherigen leiblichen Eltern des minderjährigen Kindes müssen persönlich in die Adoption einwilligen - selbst dann, wenn die leiblichen Eltern nicht sorgeberechtigt sind. Das angenommene minderjährige Kind erhält die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden sowie dessen Familienname als Geburtsname.
Bei der Volljährigenadoption muss der Antrag sowohl vom Annehmenden als auch dem anzunehmenden Volljährigen gemeinsam gestellt werden.
Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten zu seinen bisherigen Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten erlöschen - damit natürlich auch Erbrechte und Unterhaltsansprüche. Bei einer rechtsfehlerfreien Minderjährigenadoption ist eine Aufhebung ausgeschlossen, selbst wenn die Aufhebung von allen Beteiligten gewünscht werden würde.
Eine Volljährigenadoption mit der starken Wirkung einer Minderjährigenadoption hätte die gleichen Folgen.
Bei der Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung bleiben indes die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten zu seinen bisherigen leiblichen Verwandten bestehen. Eine Verwandtschaft kommt dann lediglich zwischen dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen sowie dem Annehmenden zustande.
Eine Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung kann erleichtert aufgehoben werden, wenn alle Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellen und ein wichtiger Grund vorliegt.