Oft sind sich Arbeitnehmer unsicher, welche Fragen der Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch stellen darf und welche nicht. Die Rechtsprechung dazu ist sehr vielfältig. Der Problembereich hat eine hohe praktische Relevanz. Täglich werden Tausende von Bewerbungsgesprächen geführt. Auf der Arbeitgeberseite sind in der Regel geschulte "Profis" für die Bewerberauswahl zuständig; der Arbeitnehmer ist üblicherweise Laie und angesichts der besonderen Situation aufgeregt und unsicher. Es empfiehlt sich daher für den Bewerber, zumindest im Grundsatz zu überlegen, was der potenzielle Arbeitgeber fragen könnte und wie er als Bewerber darauf angemessen reagieren kann.
Natürlich möchte er die angebotene Stelle bekommen und den zukünftigen Arbeitgeber nicht verärgern. Zur Lösung dieses Dilemmas hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer gestattet, auf unzulässige Fragen die Unwahrheit zu sagen, ohne dass dies zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung führen könnte. Eine wahrheitswidrige Antwort auf eine zulässige Frage kann allerdings die Anfechtung rechtfertigen. Viele Fragen, die Anlass zu einer Diskriminierung des Arbeitnehmers geben könnten, sind unzulässig. Nun zu den wichtigsten Themenkreisen: Fragen zum Gesundheitszustand sind nur zulässig, soweit sie für den angestrebten Einsatz des Arbeitnehmers im Einzelfall relevant sind. Fragen nach der Eigenschaft als Schwerbehinderter sind für den Arbeitgeber riskant, da das Benachteiligungsverbot weitreichende Entschädigungsfolgen haben kann, und sollten daher unterbleiben.
Fragen zur Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig ebenso Fragen nach der Familienplanung. Fragen zur Religions- oder Parteizugehörigkeit sind grundsätzlich tabu; Ausnahmen gelten für Tendenzbetriebe wie kirchliche Einrichtungen oder Parteieinrichtungen. Nach beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten darf der potenzielle Arbeitgeber uneingeschränkt fragen wie auch nach bestandenen Prüfungen, Zeugnissen samt Noten. Beliebt sind Fragen nach Vorstrafen; diese sind nur zulässig, soweit dies für die künftige Tätigkeit relevant ist (Beispiel: Fragen nach Vorstrafen bei der Einstellung zum Kassierer - insoweit kann auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden; allerdings sind dort nicht alle "Vorstrafen" aufgelistet) Fragen zu einem Wettbewerbsverbot mit einem früheren Arbeitgeber müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden; der Arbeitnehmer muss ein solches sogar von sich aus offenbaren.