Verbraucher sind sich gewissen Ungerechtigkeiten bei Zahlungsgeschäften häufig gar nicht bewusst. Vielleicht haben auch Sie sich schon über eine Bearbeitungsgebühr für ein Konzertticket, das Sie zuhause selbst ausdrucken müssen, gewundert? Aufgrund der zumeist verhältnismäßig geringen Geldbeträge sehen die meisten Kunden von einer Nachfrage oder Beschwerde in solchen Fällen ab. Doch diesen nehmen sich dafür die diversen Verbraucherschutzverbände an, die nicht selten vor Gericht Erfolge im Namen der Konsumenten erringen können. Hier finden Sie eine Übersicht über die drei verbraucherfreundlichsten Urteile der letzten Wochen, von denen sicher auch Sie betroffen sind.
Keine Extrakosten mehr bei Kartenzahlung, Überweisung und Lastschrift
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat die neue Zahlungsdienst-Richtlinie der EU passieren lassen, wonach Sondergebühren bei Überweisungen, Lastschriften und Zahlungen mit Kreditkarte abzuschaffen sind. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass das Bezahlen günstiger wird – sowohl an der Ladenkasse als auch online. Die Regelung ist europaweit gültig und wird voraussichtlich am 13. Januar 2018 in Kraft treten.
Keine pauschalen Gebühren für smsTAN
Ein Verbraucherschutzverband erhob Klage gegen eine Sparkasse, die folgende Klausel nutzte: „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Verbraucherverbands und erklärte, dass diese Pauschalgebühr den Kunden deutlich benachteilige. Laut BGH dürfen nur solche smsTAN kostenpflichtig sein, die tatsächlich auch genutzt werden. Verfällt eine TAN, weil die Transaktion beispielsweise aufgrund eines technischen Fehlers nicht möglich war oder die Gültigkeitsdauer überschritten war, darf die Bank keine Gebühren verlangen.
Servicegebühr für Tickets zum Selbstausdrucken ist unzulässig
Ein Online-Ticketvermittler bot seinen Kunden nach dem Kauf von Konzerttickets zwei Versandmöglichkeiten an: den Premiumversand für 29,90 Euro oder den Selbstausdruck zum Preis von 2,50 Euro (sogenannte Print-at-Home-Tickets). Beide Klauseln wurden vom Oberlandesgericht Bremen als unzulässig erklärt. Die erste verstößt gegen das Transparenzgebot, weil für den Kunden nicht ersichtlich ist, was genau den Premiumversand ausmacht, zumal der Normalpreis bereits „MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 €“ enthielt. Bei letzterer ist es so, dass der Vertreiber eine Tätigkeit auf den Kunden umwälzt, die ja eigentlich in seinem eigenen Interesse ist. Diese ist daher nicht als Zusatzleistung anzusehen, die Mehrkosten tatsächlich rechtfertigen würde. Immerhin ist der Verkäufer vertraglich dazu verpflichtet, seinen Kunden den Zugang zu den Eintrittskarten zu ermöglichen.
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