Eine eigene Internetpräsenz ist für Unternehmer heutzutage von großer Bedeutung, um auf seine angebotenen Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Aber auch Privatpersonen haben oftmals einen eigenen Internetauftritt, wo sie z. B. ihr Hobby präsentieren. Insbesondere Unternehmen beauftragen mit der Gestaltung der Internetseite professionelle Webdesignbüros, deren Tätigkeit freilich bezahlt werden muss. Umso ärgerlicher ist es, wenn der eigene Internetauftritt von einem Dritten sozusagen "geklaut" wird.
In einem Fall, welchen das OLG Hamburg (Urteil v. 29.02.2012, Az. 5 U 10/10) zu entscheiden hatte, ging es darum, inwieweit ein Internetauftritt Urheberrechtsschutz genießt. In dem Fall wurde eine Internetseite kopiert. Allerdings war die Internetseite nicht sehr umfangreich ausgestaltet und enthielt inhaltlich nur wenig Informationen. Das Gericht verneinte in diesem Fall einen Urheberrechtsschutz aus zweierlei Gründen: Erstens ist eine Internetseite nicht als Software zu werten, die einen eigenen Urheberrechtsschutz genießen kann. Zweitens war auch er Internetseitenauftritt inhaltlich nicht so ausgestaltet, dass man ihm einen Urheberrechtsschutz zusprechen könne. Es fehlte nach Ansicht des Gerichts an einer persönlichen geistigen Schöpfung von individueller Prägung. Das Gericht war also der Auffassung, dass der Internetseitenauftritt nicht die Hürde der sogenannten "kleinen Münze" nahm, um einen Urheberrechtsschutz annehmen zu können.
Ob eine Internetseite einen Urheberrechtsschutz genießt, ist also wie so häufig vom Einzelfall abhängig. Je detaillierter und individueller ein Internetauftritt gestaltet ist, desto eher kann ein Urheberrechtsschutz angenommen werden.