Die Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken gehen bekanntlich mit massenhaften Abmahnungen gegen die Verletzung dieser Rechte im Internet vor. Hierbei vertrat die Rechtsprechung bisher die Auffassung, dass der Gerichtsstand frei wählbar wäre, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk überall im Internet abrufbar sei. Daher bevorzugten die Rechteinhaber spezielle Gerichtsstandorte, bei denen die Rechteinhaber erwarten konnten, dass die Gerichte dem Ansinnen der Rechteinhaber wohlwollend gegenüberstehen würden. Für die Abgemahnten bedeutete diese Rechtslage ein erhebliches Risiko, da sie unter Umständen sehr weit vom zuständigen Gericht entfernt wohnten, so dass eine Rechtsverteidigung mit erheblichen Reisekosten verbunden war.
Dieses Vorgehen hat nun der Gesetzgeber zumindest bei Verbrauchern durch eine Neuregelung im Urhebergesetz eingeschränkt. Nach § 104a UrhG neuer Fassung ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die beklagte natürliche Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Diese Neuregelung greift nach einer aktuellen Entscheidung OLG Hamburg auch für einstweilige Verfügungen. Die Rechteinhaber hatten argumentiert, die Neuregelung beträfe nur Hauptsacheverfahren und keine einstweiligen Verfahren, weil § 104a UrhG von Klagen spräche. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter jedoch mit der Begründung nicht an, dass einstweiliges Verfahren und Hauptsacheverfahren so eng miteinander verknüpft seien, dass eine Trennung der Gerichtsstandorte prozessökonomisch nicht sinnvoll erscheine und so vom Gesetzgeber auch nicht gemeint gewesen sei (vgl. OLG Hamburg vom 14.11.2013, 5 W 121/13).