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Urlaub mit den eigenen Kindern? Nur noch mit Zustimmung beider Elternteile
Wie häufig darf ich meine Tochter sehen? An welchen Feiertagen ist mein Sohn bei mir? Und wann kann ich mit meinen Kindern Urlaub machen? Für getrennt lebende Eltern ist die gemeinsame Zeit mit ihren Schützlingen ein schwer erkämpftes Gut. Corona macht die ohnehin verzwickte Situation nun noch schwieriger und kann unter Umständen auch die langersehnten Ferien vermiesen. Möchten Mütter oder Väter mit ihren Kindern in den Urlaub fliegen, muss der jeweils andere Elternteil damit einverstanden sein. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.07.2020 entschieden.
Angelegenheiten des täglichen Lebens
Ausgangspunkt dieses Urteils war ein Rechtsstreit zwischen zwei getrennt lebenden Elternteilen: Die Mutter hatte für sich und ihre beiden Kinder Flugtickets nach Mallorca gebucht, der Vater war jedoch dagegen. An sich kein Problem, denn grundsätzlich fällt die Planung des Urlaubs unter die Kategorie „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ (§ 1687 BGB). Demnach kann jeweils das betreuende Elternteil für sich alleine entscheiden, ob es mit seinen Kindern ins Ausland verreist – sofern damit weder Nachteile noch Gefahren für die gemeinsamen Kinder einhergehen.
Aus Sorge um das Wohl der Kinder
Dies gilt jedoch nicht in Zeiten von Corona: Aufgrund der möglichen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie im öffentlichen Leben, werden Flugreisen mit gemeinsamen Kindern nicht mehr als Angelegenheiten des täglichen Lebens gefasst. Dafür braucht es nun die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Selbst wenn für das Urlaubsziel derzeit keine Reisewarnungen bestehen, ist nicht auszuschließen, dass sich die Situation nicht wieder ändert und Fluggäste nach ihrem Urlaub in Quarantäne müssen oder im Ausland sogar festsitzen. Diese Strapazen könnten sich auf das seelische Wohlergehen des Kindes negativ auswirken. Zudem bestünde bei Flugreisen das Risiko, sich mit dem Virus zu infizieren, begründet das OLG seine Entscheidung.
Wer darf entscheiden?
Doch was, wenn sich getrennt lebende Elternteile partout nicht einig werden? In diesem Fall kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternanteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. Dabei wägt es von Fall zu Fall ab und orientiert sich an dem Kindeswohl. Das Elternteil, dessen Lösungsvorschlag das geringere Risiko für das Wohl des Kindes darstellt, erhält die alleinige Entscheidungsbefugnis.