Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte von ihrem Arbeitgeber Urlaub genehmigt bekommen und musste währenddessen wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum gab es nicht. Die Frau klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte die Gutschrift von Gutschrift der 5 Urlaubstage, die sie in häuslicher Isolation verbringen musste.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage jetzt ab (Az. 2 Ca 504/21). Die Begründung: Die Nachgewährung von Urlaubstagen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz) gelte nur bei einer Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bescheinigt ist. Dann werden die betroffenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin aber kein ärztliches Zeugnis als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Die behördliche Quarantäne-Anordnung sei nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nur der behandelnde Arzt könne beurteilen, ob ein Arbeitnehmer arbeitsfähig ist oder nicht. Auch bedeute eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht gleich eine Arbeitsunfähigkeit.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Reise absagen wegen Quarantäne: Das können Sie tun
Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil: So ärgerlich eine Quarantäne während des Urlaubs auch ist – die Isolationstage können Sie nicht zurückfordern. Nur mit einer ärztlichen Bescheinigung haben Sie eine Chance den Urlaub wiederzubekommen. Noch unangenehmer ist die Situation, wenn Sie eigentlich verreisen wollten. In dem Fall sollten Sie sich unverzüglich mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden. Sie können beispielsweise versuchen, die Reise umzubuchen oder sich einen Gutschein für eine spätere Reise ausstellen zu lassen. Falls Sie die Reise stornieren wollen oder müssen, kommen möglicherweise Stornokosten auf Sie zu.