In meiner Beratungspraxis werde ich häufig mit Fragen zu Flugverspätungen oder Annullierungen und deren Rechtsfolgen konfrontiert. Gerade bestimmte Airlines tauchen hier immer wieder auf, auch die Regulierungspraxis ähnelt sich, endlose Warteschleifen in Hotlines für den Kunden oder schlichtes Nichtbeantworten der geltend gemachten Ansprüche. Die Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) gibt den Fluggästen verspäteter Flüge grundsätzlich das Recht auf Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen und zwar unabhängig vom gezahlten Flugpreis.
Zu den Ausgleichszahlungen lautet die Verordnung(in Auszügen): "Artikel 7 Ausgleichsanspruch (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger, b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. ..... (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen. (3) ... (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt."
Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, muss der Anspruch unter Bezugnahme auf Artikel 7 geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Verspätung oder Annullierung auf für die Fluggesellschaft "außergewöhnlichen Umständen" beruht.
Dazu hat der BGH in seinem Urteil Urteil vom 21. August 2012 ? X ZR 138/11 - entschieden, dass ein Pilotenstreik dann ein solch außergewöhnliches Ereignis ist, wenn die Fluggesellschaft alles erdenkliche getan hat, um die Folgen des Streikes zu minimieren.