Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 08. April 2016 - 5 U 156/14 entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma WhatsApp unwirksam seien, weil WhatsApp deutschen Verbrauchern das "Kleingedruckte" ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung stelle.
Ohne Übersetzung in die deutsche Sprache seien jedoch sämtliche englischsprachigen AGB von WhatsApp unwirksam. Ein Unternehmen, deren Website in deutscher Sprache gehalten sei und sich an deutsche Verbraucher richte, um bei diesen für Produkte und Dienstleistungen zu werben, müsse AGB in deutscher Sprache vorhalten.
Ob das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland habe, würde dabei keine Rolle spielen. Damit offen gelassen ist indes allerdings die Frage, ob ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet sein soll, seine AGB in all diejenigen Sprachen von Ländern übersetzen zu lassen, in denen er seine Waren anbietet. Es ist aber indes zulässig, in den AGB eine Vertragssprache zu vereinbaren.
Gemäß Art. 246 § 3 EGBGB muss sogar zwingend ein Unternehmer den Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen hinweisen. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Vertragssprache, soll dies ebenfalls wettbewerbswidrig sein und es drohen Abmahnungen (z. B. Urteil des OLG Hamm vom 26.05.2011 - Az. I-4 U 35/11).