Kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ bei Dienstreisen
Im vorliegenden Fall lud eine Firma ihre Geschäftspartner zu einer Reise nach Aspen in den USA ein. Einziger Programmpunkt war das Skifahren – dies sollte die Kundenbindung intensivieren. Es kam wie es kommen musste: Der Geschäftsführer eines Fachhandelunternehmens stürzte und brach sich den Oberschenkel, der noch in den USA operiert werden musste.
Als Arbeitsunfall wertete die Berufsgenossenschaft den Unfall aber nicht, da sich das Unglück nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie während einer Dienstreise geschehen.
Das sieht der Geschäftsführer allerdings anders, schließlich sei er beauftragt worden, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten – einschließlich des Skifahrens – teilnehme. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Beim Aufstieg sei außerdem noch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Das LSG verneinte dennoch einen Arbeitsunfall. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Geschäftsführers. Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Die Teilnehmer der Skireise hätten sich zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, ansonsten seien sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei gewesen – der Skiunfall kann also definitiv kein Arbeitsunfall sein. Eine Revision wurde nicht zugelassen.