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Urteil: Gibt es einen Anspruch auf einen Ersatzwagen nach einem unverschuldeten Unfall?

Wie aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht, gibt es - entgegen der landläufigen Meinung - nicht immer einen Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur.

Wie aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht, gibt es – entgegen der landläufigen Meinung – nicht immer einen Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur.

 

Viele Autofahrer vertreten die Ansicht, sich nach einem Unfall einen Mietwagen auf Kosten des Unfallverursachers für die Reparaturdauer ihres Fahrzeugs anmieten zu dürfen. Allerdings gibt es keinen grundsätzlichen Freibrief. Im Falle eines 76-jährigen Mannes, der nach einem unverschuldeten Unfall vom Unfallverursacher neben den Reparaturkosten für sein Auto auch die Kosten für ein gemietetes Ersatzfahrzeug verlangte, entschied das Oberlandesgericht Hamm gegen ihn. Grund dafür waren zu hohe Kosten für die Reparatur und den Mietwagen, den er weder beruflich benötigte noch viel nutzte. Damit ist der Mann nicht seiner Pflicht nachgekommen, den Schaden möglichst gering zu halten (Az. 7 U 46/17).

Was steht mir nach einem unverschuldeten Unfall zu – und was nicht?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie die Möglichkeit, einige Ansprüche beim Unfallverursacher geltend zu machen. Dabei sind sie allerdings verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten.

Reparatur auf Kosten des Unfallverursachers

Sie können Ihren Wagen prinzipiell auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen. Allerdings müssen Sie die sogenannte 130-Prozent-Grenze beachten. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um eben 30 Prozent, so ist dies nicht möglich. Dieser ermittelte Wert entspricht dem Kaufpreis eines modellgleichen Wagens im selben Zustand wie Ihrer zum Unfallzeitpunkt.

Ersatzwagen für die Reparaturdauer auf Kosten des Unfallverursachers

Unter Umständen können Sie die Kosten für einen Mietwagen vom Unfallverursacher fordern. Hierfür müssen Sie aber mehrere Punkte beachten: Sind Sie nicht auf ein Auto angewiesen, etwa um zur Arbeit zu fahren, so haben Sie nicht automatisch Anspruch auf einen Ersatzwagen. Gleiches gilt, wenn Sie das Fahrzeug nur sehr wenig fahren. Gerichte sehen eine Strecke von weniger als 20 Kilometer am Tag als nicht ausreichend für die Anmietung eines Fahrzeugs. Zuletzt müssen Sie noch beachten, dass sämtliche Kosten, also für Reparatur und Mietwagen, nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Taxinutzung während der Reparaturdauer auf Kosten des Unfallverursachers

Wird Ihr Fahrzeug repariert, Sie fahren aber generell nur sehr wenig, sind nicht auf ein Auto angewiesen und ein Mietwagen würde die 130-Prozent-Grenze sprengen, können Sie für unternommene Taxifahrten prinzipiell eine Erstattung vom Unfallverursacher verlangen.

Finanzielle Entschädigung für den Ausfall des Fahrzeugs vom Unfallverursacher

Sind Sie Wenigfahrer, nicht auf Ihr Auto angewiesen, und nutzen Sie ein Taxi für gelegentliche – vom Unfallgegner zu zahlende – Fahrten während der Reparatur, können Sie unter Umständen zusätzlich eine Tagespauschale als finanziellen Schadensersatz vom Unfallgegner erhalten.

Bildquelle: JosepMonter / Pixabay

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