Frau möchte in Krankenhaus behandelt werden
Die Frau im vorliegenden Fall war in der 33. Woche schwanger. Am 22.9.2020 besuchte sie wegen Schmerzen in der linken Niere die Notaufnahme einer Klinik. Die behandelnde Ärztin ließ die Patientin in ein anderes Hospital verlegen. Sie sollte dort stationär aufgenommen werden, damit sie weiter untersucht werden kann. Man verlangte von ihr, dass sie sich auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lässt. Dies lehnte die Frau allerdings ab. Sie argumentierte, dass es für einen Test keine rechtliche Grundlage gäbe und die Testkits laut Angaben einer Internet-Initiative nicht in der Lage seien, eine Infektion nachzuweisen. Die Patientin wurde deshalb aufgefordert, die Klinik zu verlassen. Zwei Tage später stellte ihr Urologe eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung aus. Die schwangere Frau führte an, dass das Krankenhaus die Behandlung nicht verweigern könne und wollte die Einrichtung deshalb dazu verpflichten.
Keine Behandlung ohne Corona-Test
Das Amtsgericht (AG) Dortmund lehnte den Antrag der schwangeren Frau ab. Nach § 5 der Coronaschutzverordnung NRW müssen Krankenhäuser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung des Virus in den Einrichtungen zu verhindern und Patienten und Personal zu schützen. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Behandlung ohne Corona-Test.
Das LG Dortmund sah dies genauso und wies die Beschwerde der Frau zurück. Aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall dürfen Behandlungsverträge von Krankenhäuser fristlos gekündigt oder erst gar nicht abgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt in diesem Fall vor, da die Frau den Test verweigerte. Die PCR-Tests werden vom Robert-Koch-Institut (RKI) empfohlen und sind Teil der nationalen Teststrategie, so das Gericht. Die Tests können zwar unangenehm sein, seien aber kein schwerer Eingriff. Die Nierenprobleme der Patientin verursachten auch keine akute Lebensgefahr. Das Gericht entschied, dass der Schutz der Mitpatienten und des Personals in diesem Fall deshalb Vorrang haben.