Schüler dürfen nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden
Zwei Gymnasiasten trugen während des Unterrichts eine Gesichtsmaske, die lediglich aus durchlässigem Insektenschutzstoff bestand. Die Schule fand, dass diese Art von „Maske“ nicht den Anforderungen der Coronabetreuungsverordnung in NRW entspreche. Deshalb sollten die beiden Schüler vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden. Das Gericht entschied ebenfalls, dass die Masken der beiden Schüler gegen die Verordnung verstießen – allerdings rechtfertige dies keinen Unterrichtsausschluss.
Schüler*innen dürfen zwar vorübergehend oder dauerhaft vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Dazu müsse aber von ihnen eine Gesundheitsgefahr für andere ausgehen – diese habe die Schule im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend gemacht. Die Schüler stellten gleichzeitig zwei Anträge zur Erteilung einer Sondergenehmigung, die sie von der Maskenpflicht befreiet und es ihnen somit erlaubt ist, das Schulhaus auch ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten. Dafür liegen aber laut VG die notwendigen medizinischen Beeinträchtigungen (noch) nicht vor – den Anträgen wurde nicht stattgegeben.