Das Landgericht Krefeld hat in seinen beiden aktuellen Entscheidungen (Az. 2O 72/16) und (Az. 2O 83/16) zwei Käufern der von dem sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw Recht gegeben und ihnen den Rücktritt vom Kaufvertrag zugebilligt.
Die Käufer können vom Kaufvertrag zurücktreten und die betroffenen Fahrzeugen an den Händler zurückgegeben. Die Käufer erhalten den Kaufpreis zurück, allerdings wird davon natürlich die Nutzungsentschädigung für die Zeit abgezogen, in der die Fahrzeuge von ihnen gefahren wurden.
In diesen beiden Fällen hatten allerdings die Käufer den Rücktritt vom Vertrag bereits schon erklärt, noch bevor VW die Nachbesserung in Absprache mit dem Kraftfahrzeugbundesamt konkret angeboten hatte, bzw. dieses den Rückruf der Fahrzeuge am 15.10.2015 angeordnet hatte. Das heißt es liegen hier wieder zwei sehr spezielle Einzelfallentscheidungen vor, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle zu übertragen sind.
Die Richter am Landgericht Krefeld argumentierten hier u. a., dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ersichtlich war, wann und wie die Nachbesserung erfolgen wird und insbesondere, ob diese auch erfolgreich sein würde, bzw. das Kraftfahrzeugbundesamt den Rückruf und die geänderte Software zur Motorsteuersteuerung überhaupt genehmigen würde.
Allerdings argumentierten die Richter hier weiter, dass sie den Mangel an sich für erheblich halten würden, trotz der doch geringen Kosten für die Nachbesserung in Relation zum Kaufpreis. Diese Auffassung des Landgerichtes Krefeld ist aber unter Vorbehalt zu betrachten, denn inzwischen läuft die Nachbesserung erfolgreich, die nachgebesserten Pkw haben eben keine schlechteren Werte, also keinen höheren Verbrauch und keine niedrige Leistung.
Die Beseitigungen der unzulässigen Abschalteinrichtung sind auch nach Ansicht der ADAC-Juristen als erfolgreich zu betrachten. Die Entscheidungen aus Krefeld dürften deshalb keinesfalls ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar sein. Es bleibt dabei, dass jeder konkrete Einzelfall genau geprüft werden muss.