Grundsätzlich ist der gastgebende Verein für Schäden verantwortlich, die Sportler oder Zuschauer durch Zuschauerausschreitungen erleiden, wenn diese durch Verletzung der dem Verein obliegenden Verkehrssicherungspflichten begründet sind. Diesen Rechtsgedanken nahm die Zuschauerin eines Fußballspiels der B-Jugend mit etwa 70 - 80 Zuschauern - zumeist Vereinsmitglieder und Verwandte der Spieler beider Vereine - als Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer Verletzung im Zusammenhang einer nach Spielende entstehenden Massenschlägerei, in die sie unbeteiligt hineingeriet.
Der beklagte gastgebende Verein hatte zu diesem Spiel vier nicht gesondert gekennzeichnete Ordner eingesetzt und wegen der Verletzung, der nach den Statuten des zuständigen Fußballverbandes vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht, eine Verbandsstrafe erhalten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts reicht aber der Verstoß gegen die Verbandsstatuten nicht aus, um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu begründen, vielmehr muss diese Verletzung ursächlich für das Entstehen der Massenschlägerei bzw. deren Vermeidung sein. Diese Voraussetzung sah das Gericht als nicht gegeben an und wies die Klage vollumfänglich ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei einem B-Jugendspiel der Einsatz von vier Ordnern notwendig, aber auch ausreichend sei, dass aber auch bei Einsatz gesondert gekennzeichneter Ordner vorliegend das Entstehen der Massenschlägerei nicht hätte verhindert werden können. Zum einen gab es weder vor noch während des Spiels Anhaltspunkte, die auf die erst nach Spielende auftretende Eskalation hingewiesen hätten ggf. mit der Verpflichtung, vorbeugend Polizei- oder professionelle Sicherheitskräfte anzufordern, zum anderen aber wäre nach Auffassung des Gerichtes auch die erst nach Spielende entstehende Massenschlägerei nicht durch gekennzeichnete Ordner zu verhindern gewesen. Die Massenschlägerei entstand völlig unerwartet und plötzlich, darüber hinaus ist von den eingesetzten Ordnern nicht zu verlangen, dass sie mit eigenem Körpereinsatz und mit dem Risiko von Verletzungen auf schlagende Spieler und Zuschauer einwirken. Nach Auffassung des Gerichtes bestand die Aufgabe der Ordner darin, im Vorfeld dafür zu sorgen, dass Eskalationen nicht entstehen (AG Solingen, Urteil vom 31.01.2011, AZ 11 C 263/07).