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Verbrauchsgüterkauf von PKW - wer muss was beweisen?

Beim Verbrauchsgüterkauf verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache, zum Beispiel einen PKW, an einen Verbraucher.

Beim Verbrauchsgüterkauf verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache, zum Beispiel einen PKW, an einen Verbraucher. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun beim Verbrauchsgüterkauf von PKW seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers revidiert: Vor dem aktuellen Urteil war es schwierig, zu erkennen, worin genau sich die vom BGH behandelten Fälle zur Beweislastumkehr nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voneinander unterschieden: im sogenannten Zahnriemenfall ging es etwa zu Lasten des Käufers, dass er nicht beweisen konnte, dass ein innerhalb von sechs Monate nach Übergabe aufgetretener Motorschaden am PKW nicht durch einen Fahrfehler, sondern durch einen Materialfehler des Zahnriemens verursacht worden war. Im sogenannten Zylinderkopfdichtungsfall entschied der BGH dagegen zu Gunsten des Käufers: da nicht feststand, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung auf einem Fahr- oder Bedienfehler des Käufers beruhte oder auf einem Materialfehler, wurde gemäß § 476 BGB zugunsten des Käufers vermutet, dass der Defekt bereits bei Übergabe des PKW an ihn vorgelegen hatte und damit in den Verantwortungsbereich des Händlers fiel. Wird ein Defekt an einem PKW erst innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer akut, gilt nun Folgendes: Der Käufer muss alleine darlegen und beweisen, dass die Ist-Beschaffenheit des PKW nicht seiner Soll-Beschaffenheit entspricht. Er muss weder darlegen und beweisen, dass Ursache ein bereits bei der Übergabe an ihn angelegter technischer Defekt des Fahrzeugs gewesen ist, noch dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Der Händler muss darlegen und beweisen, dass ein Mangel bei der Übergabe des PKW an den Käufer noch nicht vorgelegen hat, z. B. weil Ursache für den Mangel ein Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers gewesen ist. Kann der Händler das nicht beweisen, geht das zu seinen Lasten. Und zwar auch dann, wenn der Ursprung für den Sachmangel unbewiesen bzw. ungeklärt bleibt. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 103/15

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