Aktuelles aus Recht und Justiz

Vererben des Eigenheimes: Falle vermeiden

Vererben des Eigenheimes: Falle vermeiden

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, müssen hinterbliebene Ehepartner ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht im Rahmen des Erbschaftssteuerrechts versteuern, wenn der Verstorbene das Haus den gemeinsamen Kindern vererbt hat (Az. II R 45/12).

Der Bundesfinanzhof vertrat in dem Urteil die Auffassung, dass ein von der Erbschaftssteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nur dann vorliege, wenn der länger lebende Ehegatte tatsächlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.

Ein Wohnrecht erfülle nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dagegen die rechtlichen Voraussetzungen für solch eine Steuerbefreiung nicht, da das Gesetz eindeutig nur selbst genutztes Wohneigentum bei der Erbschaftssteuer begünstige. Mit dieser Rechtsprechung bestätigte das höchste deutsche Finanzgericht die Auffassung des Finanzamtes, welches im vorliegenden Fall die Frau des verstorbenen Ehemannes verpflichtet hatte, Erbschaftssteuer für das Wohnrecht zu zahlen, weil der Erblasser das Eigenheim direkt an die Kinder vererbt hatte.

Um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen und Erbschaftssteuer zu sparen, sollten Erblasser bei der Vererbung eines Eigenheimes ihr Testament daraufhin überprüfen, wie die Erbfolge und das Wohnrecht im Testament geregelt sind und dies gegebenenfalls im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts abändern. Dabei müssen neben der aktuellen Rechtsprechung natürlich auch die restlichen Vermögenswerte und die jeweils geltenden Freibeträge aus dem Erbschaftssteuerrecht berücksichtigt werden.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice