Kommt es in einer Ehe oder einer Beziehung zur Krise, kommen Betroffenen sehr schnell zu dem Punkt, wo aus verschiedensten Gründen die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens notwendig wird. Solche Verfahren kosten Geld und die Frage der Finanzierung hat schon so manchen von der Einleitung solcher gerichtlicher Verfahren abgehalten - hier könnte die Verfahrenskostenhilfe weiterhelfen.
Verfahrenskostenhilfe ist eine aus Steuermitteln finanzierte Hilfestellung, die es auch in engen finanziellen Verhältnissen möglich macht, bestehende Ansprüche geltend zu machen oder aber sich auch gegen unberechtigte Ansprüche zu wehren. Daher ist demjenigen, der nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens zu tragen oder zu den anfallenden Kosten nur mit einer Ratenzahlung beitragen kann auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, soweit der geltend gemachte Anspruch bzw. die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist und Aussicht auf Erfolg hat.
Um festzustellen ob der Antragsteller Anspruch auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat, ist das so genannte einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Der Antragsteller ist verpflichtet mittels der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend Auskunft über seinen Einkünfte, das vorhandene Vermögen und die Ausgaben zu erteilen. Darüber hinaus sind die gemachten Angaben durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu belegen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann entweder bei Gericht zu Protokoll oder aber über den eingeschalteten Anwalt an das zuständige Gericht gerichtet werden.
Neben der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist auch ein Entwurf des beabsichtigten Antrages oder die beabsichtige Antragserwiderung vorzulegen, da das Gericht nur so in der Lage ist zu prüfen, ob der Antrag oder die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann uneingeschränkt oder aber auch mit der Anordnung einer zu zahlenden monatlichen Rate erfolgen.
Die Höhe der Rate richtet sich nach dem zuvor ermittelten einzusetzenden Einkommen. Soweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden von der Staatskasse die anfallenden Gerichtskosten, Kosten für einen Sachverständigen und auch die Anwaltskosten getragen. Allerdings sollte beachtet werden, dass die Kosten der Gegenseite selbst zu tragen sind, sollte das Gericht den Antrag zurückweisen. Mithin sind in diesem Falle die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite durch den Antragsteller selbst zu tragen.