In den meisten Fällen besteht ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer wegen einer Erfindung durch den Arbeitnehmer nach Beendigung von dessen Tätigkeit. Die gleichgerichtete Interessenkonstellation der Parteien verändert sich dadurch grundlegend, da der Arbeitgeber die Erfindung weiter verwenden will, der ausgeschiedene Arbeitnehmer aber eine weitergehende Vergütung wünscht und sich nicht mehr an den Interessen des Arbeitgebers orientiert.
Selbst nach Ausscheiden eines Arbeitgeber gelten die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist lediglich die Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage entsprechend § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbnErfG. Kam eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung gemäß §§ 6,7 ArbnErfG nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung gemäß §12 Abs. 3 ArbnErfG zu zahlen. Dabei ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer eine Vergütung zusteht, Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen, oder ob es sich um einen sog. "Null-Fall" handelt. Dieser Verpflichtung zur Festsetzung in allen Fällen nach Scheitern einer Vereinbarung wird aber selten nachgekommen. Im Übrigen stellt der §16 ArbnErfG i. v. mit §13, §14 ArbnErfG klar, dass vor der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung, die Erfindung dem Arbeitnehmer zusteht.
Um die Vergütung zu erhalten, kann der Arbeitnehmer direkt auf Festsetzung der Vergütung klagen und dabei auch umfassende Auskunft über die Verwertung seiner Erfindung einschließlich Rechnungslegung verlangen. Dadurch soll der Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzt werden, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Grundsätzlich sind auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu offenbaren (BGH Az. X ZR 132/95, X ZR 199/01, X ZR 137/07). Dabei ist der Wert einer Erfindung nicht per se mit dem vom Arbeitgeber erzielten Gewinn gleichzusetzen (BGH Az.: X ZR 104/09). Der Streitwert ergibt sich aus der Multiplikation des Anteilsfaktors, dem dreieinhalbfachen Faktor entsprechend §9 ZPO für wiederkehrende Bezüge und einem Lizenzwert auf Basis des Erfindungswertes und nicht des Umsatzes (E x A x M x L). Der frühere Arbeitnehmer kann aber auch direkt auf angemessene Vergütung gemäß § 38 ArbnErfG klagen.