Aktuelles aus Recht und Justiz

Vergütung im privaten Bauvertrag

Die Vergütung im BGB-Bauvertrag kann individuell vereinbart werden. Üblicherweise wird er als ein Pauschal-, Einheitspreis- oder auch Stundenlohnvertrag ausgestaltet sein.

Die Vergütung im BGB-Bauvertrag kann individuell vereinbart werden. Üblicherweise wird er als ein Pauschal-, Einheitspreis- oder auch Stundenlohnvertrag ausgestaltet sein. Ist keine Preisvereinbarung getroffen, dann gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). Liegen Mängel vor, sollte der Auftragnehmer im Vergütungsprozess nach der Abnahme Zahlung Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung beantragen, da sonst Kostennachteile (§ 92 ZPO) drohen. Wird dieser Antrag allerdings nicht gestellt, so wird die Vergütungsklage dennoch nicht abgewiesen, sondern es erfolgt eine Zug-um-Zug-Verurteilung. Gegen den Vergütungsanspruch kann der Auftraggeber verschiedene Einwendungen geltend machen. Er kann: - die Fälligkeit bestreiten mit folgenden Argumenten; fehlende Abnahme; Nichtvorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen. - die Richtigkeit der Abrechnungsform bestreiten: Rechnet der Auftragnehmer nach Einheitspreisen ab, so kann eingewandt werden, dass ein Pauschalpreis vereinbart sei. Geschieht dies in substantiierter Form (wann, in wessen Beisein, wo und unter welchen Umständen die Vereinbarung getroffen wurde), so trifft den Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass kein Pauschalpreis vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn die VOB (B) zugrunde liegt. - die Richtigkeit der Rechnung selbst bestreiten: das Aufmaß des Auftragnehmers, nicht aber bei gemeinsamem Aufmaß, da dieses bindend ist; die Berechtigung zum Ansatz einzelner Positionen; die Richtigkeit der eingesetzten Einzelpreise oder Summen. - geltend machen, dass vertraglich vereinbarte Abzüge nicht berücksichtigt seien: Abgebote oder Nachlässe bzw. sonstige Vergünstigungen; Bauwesenversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Baustrom, Bauwasser, Container-Kosten, Kosten für die Schuttbeseitigung usw; hinsichtlich eines Skontos ist zu prüfen, ob dieses wirksam vereinbart ist und ob die Skontofrist eingehalten ist, was der Auftraggeber im Prozess substantiiert darlegen muss. - die Einrede der Verjährung erheben. - mit Vertragsstrafeansprüchen oder mit Ansprüchen wegen Verzugsschäden aufrechnen. - Mängelrechte geltend machen und zwar die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Erfüllung und Nachbesserung sowie die Minderung oder die Aufrechnung mit Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzansprüchen.

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