Gerade im Internet und insbesondere bei Facebook sollte man als Arbeitnehmer darauf achten, dass die Einstellungen zur Privatsphäre so vorgenommen werden, dass Äußerungen, die nicht öffentlich sein sollen, nicht versehentlich auf der Pinnwand gepostet werden.
In einer aktuellen Entscheidung des ArbG Hagen äußerste sich das Gericht dahingehend, das ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich darauf vertrauen könne, dass abfällige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Chatprotokollen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden.
Ein Arbeitnehmer hatte sich wie folgt geäußert: hi X, mir geht`s gut, und dir hoffe ich auch. Habe mich über diesen scheiss Y geärgert hat mir zwei Abmahnungen gegeben innerhalb von drei Monaten wegen Rauigkeit. Diesen kleinen Scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen Wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules Schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem Scheissleben gibt mir zwei Abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese Drecksau naja sag mal bis bald"
Nach Ansicht des Gerichts könne von einem Arbeitnehmer zwar nicht verlangen, dass er stets über seinen Arbeitgeber oder Kollegen positiv denke oder sich privat nur positiv äußere.
Den Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit könne der Arbeitnehmer jedoch dann nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn er selbst die Vertraulichkeit aufhebe, indem er die abfälligen Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook poste, wenn auch betriebsangehörige "Freunde" Zugriff darauf haben, so dass die Gelegenheit für Dritte bestehe, seine Äußerungen zu lesen. Dies gehe dann zu seinen Lasten (ArbG Hagen vom16.05.2012, 3 Ca 2597/11).