Kann das Herunterladen pornographischen Materials während der Arbeitszeit eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen?
Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer außerordentlich, also fristlos, gekündigt, weil dieser in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt und Daten herunter geladen hatte. Erschwerend kam aus Sicht des Arbeitgebers hinzu, dass der Arbeitnehmer trotz ausdrücklichen Verbots gehandelt hatte, denn der Arbeitgeber hatte sämtliche private Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail verboten und vorher per Rundschreiben selbst bei einem einmaligen Verstoß mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen gedroht.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Arbeitnehmers zwar möglicherweise abmahnfähig gewesen sei, jedoch nicht für eine fristlose Kündigung ausgereicht hätte.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten, fristlosen Kündigung müsse stets das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes gegen das Interesse des Arbeitgebers an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ultima ratio gegeneinander abgewogen werden.
Da der Arbeitgeber immer die Verhältnismäßigkeit der arbeitsrechtlichen Maßnahme im Auge behalten müsse, sei zu überprüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend seien, um den Arbeitnehmer zu vertragsgemäßem Verhalten anzuhalten.
Da im vorliegenden Falle auch die sehr lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen gewesen sei, hielt es das Gericht für den Arbeitgeber für zumutbar, dass dieser zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen, bevor er zum letzten Mittel hätte greifen dürfen. Daher erachtete das Gericht die fristlose Kündigung ohne Abmahnung in diesem Falle für rechtswidrig (BAG vom 19.04.2012, 2 AZR 186/11).