Für die Verjährungsfrist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist der § 26 Abs. 3 StVG maßgeblich, der eine Frist von drei Monaten bestimmt. Beginn der Verjährungsfrist ist dabei die Beendigung der Tat, also regelmäßig die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit. Die dreimonatige Verjährungsfrist bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt ist, wenn vor Ablauf der Frist kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Allerdings ergibt sich aus § 33 Abs. 1 OWiG, dass diverse Handlungen seitens der Behörde die Verjährung unterbrechen. Die Aufzählung im Gesetz ist erschöpfend, weitere als die aufgezählten Unterbrechungshandlungen sind keine solchen und entfalten somit keine rechtliche Wirkung.
Eine der verjährungsunterbrechenden Maßnahme ist der „Erlass“ der Anhörung. Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Anhörungsbogen beim Betroffenen eingeht, sondern ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Anhörung verfügt und die Versendung mittels EDV veranlasst wurde.
Wurde die Verjährung durch eine solche Maßnahme unterbrochen, beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten erneut zu laufen. Folglich müssten zwischen Erlass des Anhörungsbogens und Erlass des Bußgeldbescheides wieder mehr als drei Monate vergehen, damit sich der Betroffene erfolgreich auf Verjährung berufen kann.
Eine weitere Besonderheit besteht nach Erlass sowie der rechtswirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides. Hierdurch wird die Verjährung wiederum unterbrochen und auch die Verjährung beginnt von Neuem zu laufen. Diesmal jedoch keine dreimonatige Frist, sondern zu laufen, sondern die neue Verjährungsfrist beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).