Die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts hat zu deutlichen Veränderungen geführt: Die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen übergeleitet worden. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Ausnahmen bilden die wenigen, in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n. F. genannten Ansprüche. Dies sind Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe. Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten, dreißigjährigen Verjährung. Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt. Viele Altansprüche werden danach schon am 31. Dezember 2012 verjähren Ein Beispiel dazu: der Erbfall ist im Jahr 2009 eingetreten. Der Pflichtteilsberechtigte hat im Sinne des Familienfriedens gegen den Erben keine Auskunftsansprüche oder Zahlungsansprüche geltend gemacht. Nach dem 31.12.2012 könnte der Erbe sich wirksam auf Verjährung berufen und der Pflichtteilsberechtigte ginge leer aus. Dies ist häufig nicht gewollt. Der Lauf der Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Eine Hemmung kann durch Verhandlungen über den Anspruch eintreten, § 203 BGB oder durch Erhebung einer Klage, § 204 BGB. Bei Verhandlungen ist die Verjährung solange gehemmt, bis einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Danach tritt die Verjährung frühestens nach 3 Monaten ein. Holen Sie deshalb zeitnah vor Ende des Jahres 2012 anwaltlichen Rat ein, wenn Sie erbrechtliche Ansprüche haben oder haben könnten.
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Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
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