Verjährung im Zivilrecht bezeichnet einen Zeitablauf, nach dem ein Schuldner berechtigt ist, eine geschuldete Leistung zu verweigern. Die Vorschriften über die Verjährung sind in §§ 194 ff BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I BGB). Zu beachten sind dabei die in § 199 Abs. 2 ff bestimmten Höchstfristen. Einer 30 jährigen Verjährungsfrist unterliegen eine Reihe von Ansprüchen, die in § 197 BGB im einzelnen aufgeführt sind. Eine Verjährung kann unterbrochen oder gehemmt werden.
In der Praxis bedeutet Verjährung, dass eine Person, die einer anderen natürlichen oder juristischen Person z. B. einen Geldbetrag schuldet, (Schuldner) der anderen Person (Gläubiger) nach einem im Gesetz bestimmten Zeitablauf erklären kann, dass sie die Einrede der Verjährung erhebt und danach rechtswirksam die Zahlung verweigern kann. Es ist wichtig, sich zu merken, dass die Verjährung nicht von Amts wegen bzw. nicht vom Gericht geprüft wird, wenn der Gläubiger eine verjährte Forderung einklagt. Die Einrede der Verjährung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. sie muss dem Gläubiger entweder durch einen Schriftsatz im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens oder außergerichtlich zugehen. Nur dann wird eine Klage über eine verjährte Forderung abgewiesen. Die Einrede kann formlos erhoben werden und ist an keinen Wortlaut gebunden. Es reicht z.B. aus, wenn der Schuldner z. B. schreibt: Die Forderung ist verjährt.
Neben dem Recht, die Leistung zu verweigern, hat die Verjährungseinrede zur Folge, dass auch eine etwa in der Schufa eingetragene Forderung zu löschen bzw. zu widerrufen ist. Dies hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung AZ 23 U 68/12 vom 19. November 2012 entschieden und sinngemäß ausgeführt, dass dem Schuldner, der sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft, durch die Einrede der Verjährung kein rechtlicher Nachteil entstehen darf. Der Veröffentlichung des Zahlungsrückstands des Schuldners stünden die schutzwürdigen Interessen des Schuldners nach Maßgabe des § 28 I Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen.