Für alle seit dem 01.01.2010 eingetretenen Erbfälle gilt gem. dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 ein neues Verjährungsrecht. Damit gilt grundsätzlich für die pflichtteilsberechtigten Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Diese beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des Pflichtteilsschuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können.
Für den Beginn der Verjährung sind daher kumulativ folgende Kenntnisse erforderlich:
Der Tod des Erblassers.
Die enterbende Verfügung.
Die Person des Pflichtteilsschuldners.
Im Streitfall wäre es Sache des Erben, die Kenntnis und damit den Beginn der Verjährung zu beweisen. Aufgrund einer Neufassung des § 2331a BGB sind sachliche Anforderungen an eine Stundung von Pflichtteilsansprüchen herabgesetzt worden. Anspruchsberechtigt ist ab sofort jeder Erbe. Die Stundung erfordert anstatt einer unzumutbaren Härte nur noch eine unbillige Härte und anstatt der Zumutbarkeit der Stundung für den Pflichtteilsberechtigten genügt es, dass seine Interessen bei der Abwägung angemessen berücksichtigt werden. Dies führt zu einer zweifachen Abwägung und Billigkeitsentschädigung. Zum einen muss eine unzumutbare Härte für den Erben durch eine sofortige vollständige Bezahlung des Pflichtteilsanspruchs feststehen, zum anderen muss eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten stattfinden.
Da § 2331a BGB nach seinem Wortlaut nur vor einer sofortigen Erfüllung und nicht vor der Erfüllung des Pflichtteils schlechthin schützt und bei der Interessensabwägung nach neuem Recht die verfassungsrechtliche geschützte Position des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen ist, darf der Pflichtteil nicht faktisch ausgeschlossen werden. Auch bei einer unbefristeten Stundung besteht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit der Sicherheitsleistung sowie der Verzinsung. Schließlich ist eine unbefristete Stundung nicht zwangsläufig mit einer Stundung auf alle Zeit gleichzusetzen.