Ist ein Anspruch verjährt, kann der eigentlich Verpflichtete die Leistung verweigern. Ähnlich wird in § 78 des Strafgesetzbuches (STGB) formuliert, wonach die Verjährung die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen ausschließt.
Für Ordnungswidrigkeiten trifft § 31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) eine vergleichbare Regelung, da mit der Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen sind. Die Verjährungsfristen sind in unterschiedlichen Gesetzen festgelegt. Die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (STVG) geregelt.
Sie verjähren nach Ablauf von 3 Monaten nach Begehung der Ordnungswidrigkeit. Ist allerdings ein Bußgeldbescheid ergangen oder die öffentliche Anklage erhoben, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate (§ 26 Abs. 3, letzter Halbsatz). Diese letztere Bestimmung wird häufig genutzt, um bei unterschiedlicher Identität von Halter und Fahrer zugunsten des Fahrers Verjährung eintreten zu lassen. Hier legt der Halter gegen den gegen ihn aufgrund des Kennzeichens ergangenen Bußgeldbescheid Einspruch ein und begründet diesen nach Ablauf der 3-Monatsfrist.Gegen ihn muss dann der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden, gegen den Fahrer kann wegen des Eintritts der Verjährung kein Bußgeldbescheid erlassen werden. Hier ist aber äußerste Vorsicht geboten, da die Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung dann dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen kann, da dieser seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht nachgekommen ist.
Zu beachten ist auch, dass mit unterzeichneter Anordnung – nicht erst Bekanntgabe – des Einleitens des Ermittlungsverfahrens mit Angabe der dem Adressaten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit die Verjährung unterbrochen wird und erneut die 3-Monatsfrist beginnt (§ 33 Abs. 2 OwiG). Daher kann der Betroffene die Unterbrechung der Verjährung nicht mit der Behauptung verhindern, er habe die Anhörung nicht erhalten. Von der o.g. Verfolgungsverjährung ist die Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Ist bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid Vollstreckungsverjährung eingetreten, so dürfen Geldbußen (§ 34 Abs. 1 OWiG) und Nebenfolgen (§ 34 Abs. 5 OWiG) nicht mehr vollstreckt werden.
Bei einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist 3 Jahre, bei mehr als 1.000,00 EUR Geldbuße 5 Jahre, jeweils beginnend ab Rechtskraft.