Am 28.10.2014 hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen zur bislang umstrittenen Frage der Verjährung von Rückerstattungsansprüchen von Bankbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen geäußert (BGH, Urteile v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).
Erwartungsgemäß haben sich die Banken bislang stets auf eine Verjährung von Ansprüchen bei Verträgen, die vor 2011 geschlossen wurden, berufen. Dem hat nun der BGH eine Absage erteilt. Nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2011. Begründet wird dies damit, weil sich erst im Jahr 2011 eine Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte herauskristallisiert hatte, wonach die Geltendmachung von Bankbearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Sonach war es Kunden erst im Jahr 2011 zumutbar, eine Klage auf Rückerstattung entsprechender Bankbearbeitungsgebühren erfolgsversprechend zu erheben. In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde zudem mitgeteilt, dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt seien, die vor dem Jahr 2004 entstanden seien (sofern nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden). Der Bundesgerichtshof geht sonach von einer 10-jährigen Verjährungsfrist aus. Kunden, die evtl. Ansprüche auf Rückerstattung von Bankbearbeitungsgebühren haben, sollten dies prüfen und sodann gegebenenfalls noch vor Ablauf des Jahres 2014 verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. Mahnbescheid oder Klageerhebung) in die Wege leiten, sollten sich die Banken der Rückerstattung verweigern.
Im Mai 2014 hatte sich der Bundesgerichtshof zur Frage geäußert, ob Regelungen zu Bankbearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherdarlehensverträgen rechtmäßig sind. Dies hatte der Bundesgerichtshof damals verneint und damit im Sinne der Bankkunden entschieden.