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Verlassen des Unfallortes bei eigener Verletzung: Fahrerflucht?

Verlassen des Unfallortes bei eigener Verletzung: Fahrerflucht?

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 27. August 2014, Az. 4 StR 259/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Verursacher eines Unfalles sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, wenn er durch den Unfall eine eigene Verletzung erlitten hat und sich deshalb in ein Krankenhaus begibt, ohne vorher die Polizei gerufen zu haben.

 Der Unfallverursacher erlitt bei dem Unfall eine stark blutende Wunde an einem Finger. Zudem war eine Fingerkuppe an dem blutenden Finger abgeknickt. Nach der ärztlichen Versorgung rief der Unfallverursacher ca. 40 Minuten nach dem Unfall bei der Polizei an und gab sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen. Das vorbefasste Landgericht verurteilte den Unfallverursacher unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Denn wenn der Unfallverursacher seine Verletzung vor dem Verlassen des Unfallortes bemerkt hatte und den Unfallort deshalb verließ, um sich ärztlich versorgen zu lassen, dann könnte dieses Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein.

Mit dieser Frage hatte sich das vorbefasste Gericht allerdings nicht ausreichend beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

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