Kündigt der Vermieter ein Wohnverhältnis, so geschieht das häufig wegen Eigenbedarf. Die gesetzliche Grundlage hierfür lautet: § 573 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr. 2 BGB "Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn... 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt".
Nach der Rechtsprechung muss der Vermieter seine Kündigung (nur) plausibel begründen. Es gelten nur die schriftlichen Ausführungen in seinem Kündigungsschreiben. Es reicht also nicht aus, wenn der Vermieter schreibt: "Ich brauche die Wohnung für meinen Sohn", wenn der Vermieter mehrere männliche Kinder hat. Auch muss der Vermieter wenigstens andeuten, warum die Wohnung benötigt wird. Also sollte er wenigstens schreiben z.B. "Mein Sohn Michael will mit seiner Freundin zusammenziehen". Und der Kündigungsgrund muss natürlich wahr sein.
Ein "gefälschter" Eigenbedarf kann für den Vermieter äußerst gefährlich werden. Er macht sich strafbar wegen Betrug, eventuell auch Nötigung, in einem Räumungsprozess wegen Prozessbetrug, einmal abgesehen von Aussagedelikten von Familienangehörigen bei Zeugeneinvernahme. Zieht der Mieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf aus, kann er Schadensersatz verlangen: Umzugskosten, Maklergebühren, die Kaltmietdifferenz, wenn seine neue Wohnung teurer ist, und die Liquidation seines Anwalts einschließlich der Gerichtskosten im Räumungsprozess. Und natürlich muss der Sohn, für den der Eigenbedarf geltend gemacht wird, auch tatsächlich einziehen.