Mietsicherheiten spielen bei Gewerberaum-Mietverhältnissen eine noch größere Rolle als bei Wohnraum-Mietverhältnissen. Von Gesetzes wegen steht dem Vermieter auch hier zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag nur das Vermieterpfandrecht zur Seite.
Im Übrigen ist er auf die vertragliche Vereinbarung von Mietsicherheiten angewiesen. Dabei ist der Vermieter bei der Festlegung der Höhe der geforderten Sicherheit nicht an die Begrenzung auf drei Nettomieten gebunden. Allgemein entsteht das Vermieterpfandrecht nur an Gegenständen, die vom Mieter bewusst und nicht nur vorübergehend auf das Grundstück eingebracht wurden. Die Gegenstände dürfen nicht unpfändbar sein und nicht durch Rechte Dritter belastet sein.
Unter Einbringung versteht man, dass Gegenstände bewusst und zielgerichtet in die Räume gebracht wurden. Unter vorübergehend ist zu verstehen, dass z. B. die Aufbewahrung von Gegenständen für Dritte in den Mieträumen erfolgt. Der Bargeldbestand in einer Tageskasse etwa wird vom OLG Braunschweig (Az. 2 U 175/79) als nur vorübergehend eingebracht angesehen.
Als eingebracht gelten zum Betrieb des Mieters gehörende Fahrzeuge und Geräte, auch wenn diese regelmäßig das Grundstück vorübergehend verlassen. Dies hat etwa das OLG Frankfurt in seinem Urteil 24 U 11/06 so entschieden. Für weitere Fragen des Vermieterpfandrechts stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung.