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Vermögen im Nachtclub verprasst: Trotzdem Anspruch auf Hartz IV?

Was gilt, wenn ein Hilfeempfänger sein ganzes Vermögen verprasst hat und dann einen Antrag auf Hartz IV stellt?

Was gilt, wenn ein Hilfeempfänger sein ganzes Vermögen verprasst hat und dann einen Antrag auf Hartz IV stellt? Darf das Jobcenter ihm die Leistungen mit der Begründung verweigern, er habe die Hilfebedürftigkeit durch das Verpassen des Vermögens selbst verschuldet?

Grundsätzlich gilt beim Bezug von Sozialleistungen nach dem 2. und dem 12. Sozialgesetzbuch das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass der Hilfeempfänger vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen zunächst sämtliche anderen Möglichkeiten nutzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In einem kürzlich vom Sozialgericht Heilbronn (Az. S 9 AS 217/12) entschiedenen Fall gab das Gericht einem ehemaligen Hartz-IV-Bezieher Recht, der eine Erbschaft in Höhe von 16.000 Euro u.a. für eine Nachtclubtänzerin ausgegeben hatte. Nach Ansicht des Sozialgerichts musste der Hilfeempfänger keine Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen.

Das Gericht war der Auffassung, es sei nicht relevant, ob das Verbrauchen einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Hilfeempfänger stehe ein Schonvermögen zu, welches er sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen könne. Es könne daher nicht sozialwidrig sein, wenn der Hilfeempfänger diesen Betrag ausgebe.

Es handelt sich dabei allerdings um eine Einzelfallentscheidung, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass ein derartiges Verhalten in jedem Fall rechtmäßig ist.

Wer ein Vermögen besitzt, muss dies natürlich grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen, bevor der Sozialleistungen beanspruchen kann. Die Verwertung dieses Vermögens für andere Zwecke ist nur unter bestimmten Umständen und in engen Grenzen möglich, ohne den Anspruch auf Sozialleistungen zu gefährden. Ein Maßstab ist nach Auffassung des erwähnten Urteils des Sozialgerichts Heilbronn das sogenannte Schonvermögen des Antragstellers.

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