Frage:
Stimmt es, dass die Rechtsbeschlüsse der EU für Deutschland bindend sind und sich deutsche Richter daran zu halten haben - selbst wenn sie nationalem Recht zuwiderlaufen?
Antwort:
Im Unterschied zu anderen internationalen Einrichtungen wie der UNO oder dem Europarat in Straßburg haben die Entscheidungen der EU tatsächlich Rechtsverbindlichkeit. Ist eine der Richtlinien oder Verordnungen aus Brüssel einmal verabschiedet, bleibt deshalb den nationalen Gesetzgebern letztendlich nur noch die Möglichkeit, ihre nationalen Gesetze anzupassen. Doch zwischen diesen beiden Kategorien von europäischen Rechtsakten gibt es einen feinen Unterschied.
Jedes nationale Gesetz, das einer EU-Verordnung widerspricht, ist sofort wirkungslos. Denn einer europäische Verordnung wird mit ihrer Verkündung automatisch zum Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen und muss nicht noch erst von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Eine europäische Richtlinie dagegen kommt erst nach einer im Gesetzestext festgelegten Frist zum Zuge. Vor dieser sich mitunter hinziehenden Verankerung in der bundesdeutschen Gesetzgebung sind die in einer europäischen Richtlinie festgelegten Ziele noch nicht für die hiesigen Behörden rechtlich verbindlich. Wobei hier die Form und die Mittel der Umsetzung dem jeweiligen Mitgliedsland sowieso selbst überlassen bleiben, so dass es in konkreten Fällen immer zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene kommen kann und wird.
Rechtsanwältin Jetta Kasper