Ticketbuchung nur mit Anrede möglich
Bei der Ticketbuchung eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns müssen Kund*innen die Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen – eine geschlechtsneutrale Anrede oder das Offenlassen der Angabe ist nicht möglich. Eine Person nicht-binären Geschlechts, die während der Ticketbuchung und auf der Rechnung für ihren Fahrschein nur mit „Herr“ angesprochen wurde, klagte deshalb gegen den Eisenbahnkonzern.
Auch geschlechtsneutrale Anrede muss zur Wahl stehen
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. So kann von dem beklagten Eisenbahnunternehmen verlangt werden, dass es bei der Ticketbuchung keine verpflichtende Angabe von „Herr“ oder „Frau“ gibt. Es muss für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität die Wahlmöglichkeit einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen. Durch die verpflichtende Festlegung auf "Herr" oder "Frau" wird die klagende Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze nämlich auch die geschlechtliche Identität – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies unabhängig davon, ob die Person dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann oder nicht.
Die geforderte Geldentschädigung der klagenden Person wies das Gericht allerdings ab. Die Persönlichkeitsrechtverletzung war in diesem Fall nicht so schwerwiegend, dass sie eine Geldentschädigung erfordert. Auch die Anrede als „Herr“ in den einzelnen Rechnungsschreiben sei vom beklagten Unternehmen nicht böswillig erfolgt.