Der Familiennachzug zu Deutschen ist in § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Nach § 27 AufenthG, der die Grundsätze des Familiennachzugs festlegt, dort Abs. 3 ist der Behörde ein Versagungsermessen eingeräumt, bei Angewiesenheit auf Sozialleistungen nach SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe). Dieses Versagungsermessen kommt der Behörde auch im Rahmen des Familiennachzugs zu Deutschen zu, obgleich § 27 AufenthG in § 28 AufenthG nicht genannt ist. Bei der Ermessensausübung hat die Behörde den Schutzgedanken des Art.6 GG angemessen zu berücksichtigen.
So kann der Familiennachzug zu einem Deutschen trotz Angewiesenheit auf Sozialhilfeleistungen dann nicht versagt werden, sog. Ermessensreduzierung auf Null, wenn das deutsche Familienmitglied auf die Lebenshilfe des ausländischen Ehegatten oder umgekehrt der ausländische Ehegatte auf die Hilfe des deutschen Ehegatten zwingend angewiesen ist, und wenn sich die Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (Bundesverwaltungsgericht Az. 04.06.1997-1 C 9/95). Bei der Ermessensentscheidung ist unabhängig davon stets maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, hinzu kommt die Pflicht der Behörde den besonderen grundrechtlichen Schutz des Art.6 GG und Art.8 MERK (Europäische Menschenrechtskonvention) bei jeder versagenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Ein denkbarer Grund für eine hinzunehmende Trennung wäre eine vom ausländischen Ehegatten ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.