In den Vertragsklauseln der Reiseveranstalter finden sich häufig Formulierungen wie „unverbindliche Flugzeiten“ oder „voraussichtlicher Abflug“. Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass der Verbraucher zunächst eine Pauschalreise mit ihm angenehmen Flugzeiten bucht, diese jedoch vom Reiseveranstalter noch nachträglich geändert werden. Die Änderung der Flugzeit kann zum Vorteil des Urlaubers, aber auch zu dessen Nachteil sein.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Az. X ZR 24/13 diese Praxis für unzulässig erklärt und klargestellt, dass sich der Reiseveranstalter an die angegebenen Flugzeitangaben halten muss. Nachträgliche Änderungen der Flugzeiten sind hiernach nur noch wegen sachlicher Gründe (z. B. Naturkatastrophen) zulässig. Ferner sind Flugzeitverschiebungen dann als zulässig anzusehen, wenn diese zumutbar oder als nicht erheblich anzusehen sind. Sollte der Reiseveranstalter die Flugzeiten dennoch eigenmächtig und nachteilig zulasten des Urlaubers ändern, sollte der Urlauber zunächst den Veranstalter kontaktieren.
Der Veranstalter sollte dabei zunächst vor die Wahl gestellt werden: Entweder finde der Flug doch zur geplanten Zeit statt (z. B. mit einer anderen Airline) oder man buche selbst einen Flug. Lenkt der Reiseveranstalter nicht ein, sollte der Urlauber seine Drohung wahr machen und dem Reiseveranstalter die entstandenen Kosten für den früheren Flug in Rechnung stellen. Verpasst der Urlauber durch die Flugzeitverschiebung einen Urlaubstag, kommen des weiteren Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht.