Nach ständiger Rechtsprechung ist bei nicht eindeutigem Verschulden nur eines Unfallgegners der Umfang des von jeder Partei zu tragenden Anteils am Gesamtschaden unter Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 STVG (Straßenverkehrsgesetz) zu ermitteln. Wegen der häufig schwierigen Beweislage werden zulasten einer Partei dabei nur solche unfallursächlichen Tatsachen oder Umstände berücksichtigt, die unstreitig, erwiesen oder zugestanden sind. Diese Grundsätze wendete auch das Amtsgericht Moers in seinem Urteil vom 04.05.2013 (AZ 563 C 15/12) an, mit dem es über die Schuldfrage bei einem Parkplatzunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers angeblich schon mehr als 2 Sekunden nach dem Rückwärtsfahren angehalten hatte und das Fahrzeug des Beklagten rückwärtsfahrend den linken Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs beschädigte, zu entscheiden hatte.
Der Kläger fuhr bis zum angeblichen Anhalten rückwärts auf dem zwischen den gegenüberliegenden Parkbuchten liegenden Fahrstreifen, um rechts einzuparken, die Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht. Nach Auffassung des Klägers traf die Beklagte schon deswegen das alleinige Verschulden, weil er sich auf dem Fahrstreifen befand, außerdem ergebe sich daraus, dass sein linker Außenspiegel nach hinten geklappt war, dass sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Diese Argumente konnten das Gericht hingegen nicht überzeugen. Nach seiner Auffassung ist es unerheblich, dass der Kläger sich mit seinem Fahrzeug auf dem Fahrstreifen befand, da die Fahrstreifen auf Parkplätzen nicht dem fließenden Verkehr dienen und von daher die Führer beider Fahrzeuge vorliegend im gleichen Umfang die hohen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren einzuhalten haben und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet waren
Der vom Kläger zum Nachweis des längeren Stillstandes seines Fahrzeug angebotene Sachverständigenbeweis erbrachte nicht, dass sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden hat, erst recht fand der Sachverständige keinerlei Hinweise, dass dieser Stillstand schon mehr als zwei Sekunden vor dem Unfall angedauert hat, wofür der Kläger beweispflichtig war. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen war, da beide Fahrzeuge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall rückwärtsgefahren wurden.