Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit, Fragen aus dem betrieblichen Alltag gerichtlich entscheiden zu lassen. Hiervon machen die Beteiligten auch rege Gebrauch, sodass sich zu fast jedem Vorgang in der Arbeitswelt eine gerichtliche Entscheidung finden lässt. In einem aktuellen Verfahren hatte sich das LAG Düsseldorf nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer eine als unbillig zu erachtende Versetzung während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses zu beachten habe.
Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung, mit welcher der beklagte Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzt hatte. Der Arbeitnehmer hatte die Versetzung nur unter Vorbehalt angenommen und sich langfristig krank gemeldet. Daraufhin hatte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen. Diese hatte der Arbeitnehmer nicht, auch nicht unter Vorbehalt, akzeptiert und Kündigungsschutzklage eingereicht.
Das Arbeitsgericht hat den auf tatsächliche Beschäftigung am ersten Einsatzort gerichteten Antrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Versetzung unwirksam ist, weil sie als unbillig anzusehen sei. Beide Parteien legten gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Das Landesarbeitsgericht stellte daraufhin fest, dass die Versetzung des Klägers unbillig sei und gab der Klage statt. Da die Versetzung nach Ansicht der Richter nicht billigem Ermessen entspreche, verbleibt es bei der bisherigen Weisungslage und der Kläger könne die tatsächliche Beschäftigung am ersten Einsatzort verlangen. Der unbilligen Weisung während des Prozesses habe er keine Folge leisten müssen.