Wer in einer Privatversicherung in Verzug mit der Zahlung seiner Prämien geraten ist, kann von seiner Kasse zwangsweise in den niedrigsten Basistarif versetzt und dort dann ruhend gestellt werden. Begleicht er dann die Ausstände doch, heißt das nicht, dass er automatisch in den ursprünglichen Voll-Tarif zurückkehren kann. Durch eine Befriedigung der Rückstände kann der Versicherungsnehmer lediglich erreichen, dass die Ruhezeit im aktuellen Tarif endet.
Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, in welchem Tarif der Antragsteller im Weiteren wieder zu versichern ist. Kam es nämlich im Basistarif zum Ruhen von Leistungen, dann hat die Befriedigung der Rückstände lediglich zur Folge, dass der Anspruch auf alle Leistungen aus dem Basistarif wieder auflebt.
Damit führt auch eine Privatinsolvenz des säumigen Versicherten nicht zu einem rückwirkenden Wegfall des kraft Gesetzes eingetretenen Tarifwechsels. Insbesondere kann er sich in diesem Fall nicht darauf berufen, wegen des - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffneten - Insolvenzverfahrens an der Befriedigung der aufgelaufenen Rückstände objektiv gehindert gewesen zu sein.
Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az. 8 W 13/13). Wie die niedersächsischen Richter betonten, endet die Ruhezeit nicht automatisch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldung der Rückstände zur Insolvenztabelle.
"Der Gesetzgeber sieht bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis nämlich lediglich zwei Möglichkeiten vor, die Ruhezeit zu beenden: entweder durch vollständige Zahlung der Rückstände oder durch Eintritt der Hilfebedürftigkeit", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Wobei dazu der Betroffene erst belegen muss, dass er die rückständigen Prämien nicht - und sei es ratenweise - aus seinem pfändungsfreien Einkommen aufzubringen vermag.
Die Krankenkasse ist laut Celler Richterspruch berechtigt, die gewünschte Rückeinstufung in den ursprünglichen Tarif nicht nur vom vollständigen Ausgleich der bestehenden Rückstände, sondern auch - wie verlangt - von einer vorherigen neuen Gesundheitsprüfung abhängig zu machen.