Gerade im Internet und insbesondere bei Facebook sollte man als Arbeitnehmer darauf achten, dass die Einstellungen zur Privatsphäre so vorgenommen werden, dass Äußerungen, die nicht öffentlich sein sollen, nicht versehendlich auf der Pinnwand gepostet werden. Hierzu gibt es in der Rechtssprechung inzwischen zahlreiche Entscheidungen, da es über die Äußerungen bei Facebook häufig zum Streit kommt.
In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen die Pflicht aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen hatte, Betriebsgeheimnisse zu wahren, indem er über betriebsinterne Vorgänge etwas auf Facebook gepostet hatte. Die Arbeitgeberin hatte vom Arbeitnehmer die Unterlassung von Äußerungen auf Facebook verlangt, die dieser auf seiner Pinnwand öffentlich gepostet hatte. Inhaltlich ging es um Tatsachen, die nicht einer besonderen Vertraulichkeit unterlagen, sondern allgemein bekannt waren.
Im Ergebnis stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln stets im Lichte der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz zu bewerten seien und daher nur zulässig, wenn der Arbeitgeber wenigstens ein dringendes betriebliches Interesse geltend machen könnte. Wenn dies nicht der Fall sei, könne der Arbeitnehmer den Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund wies das Gericht wie bereits die Vorinstanz die Klage der Arbeitgeberin ab (LAG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2013, 2 Sa 386/12).