Nach einer Erklärung des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen weisen die Banken diesen in der Regel zurück und berufen sich trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes. Dies ist aus mehreren Gründen schwer nachvollziehbar.
Allgemein lässt sich feststellen, dass der Vertrauensschutz zugunsten der Banken die Musterbelehrungen verwenden, nicht zulasten der Verbraucher gehen kann. Dies wäre aber der Fall, wenn eine tatsächlich unzutreffende Widerrufsbelehrung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten als zutreffend fingiert würde, um an einem Darlehensvertrag festzuhalten.
Denn auch das umgekehrte Vertrauen der Verbraucher darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber herabgesetzt werden können, wäre gleichermaßen schützenswert. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, ob die jeweilige fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Musterbelehrungen entspricht.
Eine Bank kann sich in diesem Zusammenhang nur dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung den damals geltenden Text der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V wiedergibt. Dabei darf es zu keinen Abweichungen kommen. Eine exakte und wortwörtliche Übernahme ist notwendig (BGH - Urteil in Az. BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/1199). Ansonsten wäre, was den Umfang und die Grenzen der Bearbeitung anbetrifft, der Willkür bei der Grenzziehung Tür und Tor geöffnet.
Entscheidend ist damit, ob die Bank den Text der Musterwiderrufsbelehrung ersichtlich einer eigenen Bearbeitung unterzogen hat oder nicht. Greift die Bank in den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten und damit zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann sie sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.
Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihr vorgenommenen Änderungen gelten. Zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH XI ZR 349/10 / Rz. 39).
Damit können sich die Banken nach einer Erklärung des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen durch einen Kunden ausschließlich dann erfolgreich auf den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes berufen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist aber in den wenigsten Konstellationen der Fall, sodass die Darlehensnehmer trotz Zurückweisung ihres Widerrufs diesen erfolgreich gerichtlich durchsetzen können.