Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Kindesmutter das Kind nicht vertreten kann. Der allein sorgeberechtigten Mutter war nach Auffassung des Gerichts im Verfahren die gesetzliche Vertretungsmacht zu entziehen. Damit das Kind im Verfahren ordentlich vertreten sein konnte, war ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Im entschiedenen Falle hatte der nicht eheliche Vater die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Das Familiengericht hatte daraufhin einen Ergänzungspfleger bestellt und die Anordnung auf die §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB gestützt. Weiter hatte das Gericht festgestellt, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beruhe auf dem Umstand, dass die Mutter als Verfahrensbeteiligte von der begehrt der nicht eheliche Vater die Feststellung, dass das Kind nicht sein Kind sei, so legt es die indizierte Konfliktlage nahe, der allein sorgeberechtigten Mutter die gesetzliche Vertretungsmacht im Verfahren zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Zur Begründung hat das Familiengericht festgestellt, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft folge aus §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB und dem Umstand, dass die Mutter als Beteiligte von der Vertretung des Kindes im Verfahren ausgeschlossen sei. Der Bundesgerichtshof hatte zwar zuvor mehrfach entschieden, dass allein aus der notwendigen Beteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren selbst noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes folge. Andererseits hatte der BGH aber auch entschieden, dass die Kindesmutter, die selbst den Anfechtungsantrag stellt, von der Vertretung des Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. In einer Konstellation, in der der Vater die Vaterschaft infrage stellt und die Mutter diesem Ansinnen entgegentritt, führt dies nach Auffassung des OLG Stuttgart aber zwangsläufig zu einem Interessenkonflikt im Sinne von § 1796 BGB, da gegenläufige Interessen von Eltern und Kind durch indiziert sind.
So hatte die Kindesmutter den vom Vater geäußerten Verdacht im Verfahren vor dem Familiengericht als "beleidigend und verleumderisch" bezeichnet. Daraus folgt aber, dass das Interesse der Mutter darauf gerichtet ist, ihre Ehre zu verteidigen. Das Kind hat aber das Interesse, Gewissheit über seinen Vater zu erhalten. Beide Interessen stehen mithin im Gegensatz. Die Folge hieraus ist dann der Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 1 BGB.