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Verwaltungsgericht Köln: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

Seit der Einführung des Rundfunkbeitrages gab, und gibt es Widerstand gegen dessen Erhebung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich ebenfalls mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Beitrages zu beschäftigen.

Seit der Einführung des Rundfunkbeitrages gab, und gibt es Widerstand gegen dessen Erhebung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich ebenfalls mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Beitrages zu beschäftigen. In zwei Urteilen vom 16.10.2014 entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist (VG Köln, Urteile v. 16.10.2014, Az. 6 K 6618/13 und 7041/13).

Wie in anderen Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag auch vertraten die Kläger die Auffassung, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer. Eine solche Steuer dürften die Länder aber nicht erheben. Allerdings kam das Gericht zu der gegenteiligen Auffassung, es handele sich hierbei nicht um eine Steuer. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine nichtsteuerliche Abgabe. Diese könne auch durch die Länder geregelt werden. Daneben hält das VG Köln die Koppelung des Rundfunkbeitrages an das Vorhandensein einer Wohnung für sachgerecht und stellte diesbezüglich auf die bloße Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtliche Programme in der Wohnung ab. Dies sei abzugelten. Es kommt nach dem Gericht auch nicht darauf an, ob man tatsächlich ein entsprechendes Gerät zum Rundfunkempfang bereithalte.

Das Verwaltungsgericht Köln befindet sich damit auf der Linie anderer Verwaltungsgerichte, die den Rundfunkbeitrag ebenfalls für rechtmäßig ansehen, wie z. B. das Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil v. 19.08.2014, Az. VG 11 K 1294/14). Das VG Potsdam hatte unter anderem ebenfalls eine Beurteilung des Beitrages als Steuer abgelehnt und diesen vielmehr, als eine Gegenleistung für das öffentlich-rechtliche Programm bewertet.

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