Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, wann der Schuldner einer Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zur Unterlassung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Diese Erklärung beinhaltet bei Verstoß regelmäßig die Regelung, dass dann eine relativ empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen ist. Daher sollte man sich die Abgabe einer derartigen Erklärung vorher gut überlegen.
Hierzu hat das OLG Karlsruhe n einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen und dabei die gängige Rechtsprechung bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte der Inhaber der Urheberrechte an einem Foto den Beklagten außergerichtlich abgemahnt und zur Entfernung des geschützten Bildes aus dem Internet aufgefordert. Der Beklagte hatte sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe hierzu verpflichtet, dann allerdings lediglich den Link zwischen einem Beitrag und dem Foto gelöscht. Das Foto selber war immer noch unter der Internetadresse abrufbar.
Das Gericht entschied, dass die Löschung des Links nicht ausreiche, um der Verpflichtung aus der abgegebenen Erklärung Genüge zu tun und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung, der sich verpflichtet habe, eine geschützte Fotografie aus dem Internet zu entfernen müsse die Datei selber aus dem Internet entfernen. Diese dürfe nicht mehr abrufbar sein. Die Löschung der reinen Verlinkung reiche hierfür nicht aus (OLG Karlsruhe vom 03.12.2012, 6 U 92/11).