Das Landgericht Koblenz hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudio-Vertrages zulässig ist, wonach sich das Fitnessstudio vorbehält, Teile des Studios mittels Video zu überwachen und Aufnahmen einzelfallabhängig zu speichern. Konkret lautete die Klausel: "In den Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist". Weiter heißt es: "Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung [...] zur Sicherheitserhöhung zu".
Das Landgericht Koblenz bewertete die Klause als unzulässig (LG Koblenz, Urteil v. 19.12.2013, Az. 3 O 205/13), weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Die "Überwachung von Teilbereichen" sei nicht hinreichend dahin gehend konkretisiert, welche Bereiche von der Überwachung betroffen seien und lasse dem Fitnessstudio-Betreiber Beurteilungsspielräume offen, die in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Kunden eingreifen können. Auch die Voraussetzungen der Speicherung von Aufnahmen im Hinblick auf Zweck und Umfang seien nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend konkretisiert und benachteiligen damit den Kunden in unangemessener Weise. Es könnten damit nämlich auch Speicherungen vorgenommen werden, die über das notwendige Maß hinausgehen.
Daneben stand auch die Klausel "Schwangerschaften sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund" zur Diskussion. Auch diese Klausel wertete das Landgericht Koblenz als unzulässig, weil jede werdende Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft habe, was aus Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz resultiere und die streitgegenständliche Klausel damit nicht die Interessen einer Schwangeren nicht genügend berücksichtige.