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Volljährigenunterhalt eines Sohns, der bei der Großmutter wohnt

Volljährigenunterhalt eines Sohns, der bei der Großmutter wohnt

In einer interessanten Entscheidung im Rahmen der Bewilligung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.5.2013 (Aktenzeichen 2 WF 98/13) entschieden, dass der Bedarf eines volljährigen Kindes sich nicht dadurch verringert, dass das Kind kostenfrei bei der Großmutter wohnt und von deren Ehemann unterstützt wird.

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts gehören folgende Kriterien: Bedürftigkeit nach § 1602 BGB - hierin ist der Grundsatz der Selbstverantwortung bei Erwachsenen verankert. Der Volljährige muss grundsätzlich für den eigenen Unterhalt sorgen. Nach § 1602 BGB liegt Bedürftigkeit und damit Berechtigung zum Volljährigenunterhalt nur bei dem vor, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB - unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB - den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen nach dem Gesetz volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Maß des Unterhalts nach § 1610 BGB - das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Problematisch erscheint eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unter den unter Ziffer 2 und Ziffer 7 aufgeführten Kriterien. Wer kostenfrei bei der Großmutter wohnt, ist insoweit ersichtlich nicht bedürftig. Die Entscheidung erscheint auch unter dem Aspekt von § 1610 BGB für fragwürdig. Denn das Maß des zu gewährenden Unterhalts muß sich an der Lebensstellung des Bedürftigen orientieren. Wenn der angeblich Bedürftige mietfrei wohnt, und zwar egal wo, dann besteht nach dem Gesetz eigentlich kein plausibler Grund, dies bei einer richterlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

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